Witte-Lastrup GmbH AGB

Allgemeine Verkaufs – und Lieferbedingungen der Firma Witte–Lastrup GmbH

I. Allgemeines

1. Wir liefern bzw. leisten ausschließlich auf Grundlage nachfolgender Liefer- und Zahlungsbedingungen. Geschäfts- und Einkaufsbedingungen des Bestellers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich und schriftlich mit ihnen einver­standen erklären.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Abmachungen, die mündlich durch unseren Außendienst getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

3. Angaben über unsere Ware (technische Daten, Maße u.a.) sind nur ungefähr und annähernd; sie sind keine garantierte Beschaf­fenheit, es sei denn, die Garantie erfolgt ausdrücklich und schriftlich.

II. Auftrag und Annahme

1. Der Besteller ist eine Woche an seinen Auftrag gebunden. Der Auftrag bedarf für seine Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch durch Lieferung wird ein Auftrag durch uns bestätigt. Für Änderungen des Auftrages durch den Besteller gelten die Vorschriften entsprechend. Mündliche Vereinbarungen mit dem Besteller hinsichtlich des Auftrages werden nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen.

2. Für elektrotechnische Lieferungen gelten subsidiär die Bedingungen des VDE.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die von uns genannten Preise verstehen sich, soweit nichts an­deres schriftlich vereinbart wurde, frei ab Werk oder Auslieferungsla­ger Lastrup. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht enthalten; sie wird in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Ge­genüber Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB (Un­ternehmer, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öf­fentlich-rechtliche Sondervermögen) legen wir den bei Lieferung geltenden Mehrwertsteuersatz zugrunde.

2. Erfolgt die Lieferung später als 4 Monate nach Vertragsab­schluss, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls zwischen Vertragsabschluss und Lieferung die geltenden Preise unserer Lieferanten oder sonstige auf unserer Ware lie­genden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) steigen; an­dernfalls gilt der in der Auftragsbestätigung angeführte Preis. Ge­genüber Personen im Sinne von § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB sind wir zu Preiserhöhungen auch dann berechtigt, wenn die Liefe­rung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und die auf unserer Ware liegenden Kosten zwischen Vertragab­schluss und Lieferung steigen. Die Preiserhöhung wird wirksam, sobald wir sie dem Besteller schriftlich mitgeteilt haben.

3. Unsere Rechnungen werden in Euro ausgestellt und sind, sofern kein anderes Zahlungsziel mit uns vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Rechnung beim Besteller rein netto (ohne Abzug) fällig. Ein Skontoabzug bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung. Skonto wird von uns nicht gewährt, wenn sich der Besteller mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand be­findet. Beim Überschreiten mit uns vereinbarter Zahlungsziele treten, ohne dass es einer gesonderten Mahnung bedarf, die gesetzlichen Verzugsfolgen ein.

4. Zurückbehaltungsrechte des Bestellers, die auf einem anderen Vertragsverhältnis beruhen, sind ausgeschlossen. Zurückbehal­tungsrechte des Bestellers, die auf demselben Vertragsverhältnis be­ruhen, sind ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Besteller eine Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und die Ge­genforderung bestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt ist.Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen auf­rechnen, die unbestritten oder rechtskräf­tig festgestellt sind.

5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berech­nen; ist der Besteller ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Den Nachweis eines höheren Verzugs­schadens behalten wir uns vor.

6. Gerät der Besteller mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Rückstand, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. Un­ser Rücktrittsrecht besteht auch dann, wenn Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers her­abzusetzen. Treten wir zurück, sind wir berechtigt, die von uns gelieferte Ware auf Kosten des Käufers kennzeichnen, gesondert lagern und abholen zu lassen. Der Besteller erklärt bereits hier­durch sein Einverständnis dazu, dass die von uns mit der Abho­lung beauftragten Personen zu diesem Zweck das Gelände be­treten und befahren können, auf dem sich die Ware befindet.

7. Alternativ zu unseren Rücktrittsrechten gemäß vorstehend Zif­fer 6. können wir vom Besteller Sicherheit verlangen.

IV. Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher aus der konkreten Bestellung entstandenen Forderungen unser Eigentum. Gegenüber Unternehmern und sonstigen Personen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB behalten wir uns das Eigen­tum bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen vor, die uns aus ir­gendeinem Rechtsgrund aus der Geschäftsbeziehung gegenüber dem Besteller zustehen.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Vorbehaltsware durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Bestimmungen des Verbraucherkreditgesetzes Anwendung finden oder dieses ausdrücklich durch uns erklärt wird.

3. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware nur im gewöhnli­chen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingun­gen und solange er nicht im Zahlungsrückstand ist, zu veräußern. Er ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderung aus der Weiterveräuße­rung gemäß nachfolgend Ziff. 4. – 7. auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Der Besteller tritt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung von Vorbehaltsware bereits jetzt an uns ab, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware an einen oder an mehrere Abnehmer veräu­ßert wird. Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderun­gen aus der Weiterveräußerung bis zu unserem jederzeit mögli­chen Widerruf einzuziehen. Zur Abtretung der Forderung ist der Besteller in keinem Fall berechtigt.

5. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet – sofern wir seinen Abnehmer nicht selbst unterrichten –, dem Abnehmer die Abtre­tung an uns unverzüglich bekannt zu geben und uns die Benach­richtigung nachzuweisen sowie die zur Einziehung der abgetre­tenen Forderung notwendigen Auskünfte und Unterlagen mit die­ser Benachrichtigung zu übersenden.

6. Auf Verlangen des Bestellers sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert unsere Forde­rung mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten behalten wir uns vor.

7. Der Besteller darf die Vorbehaltsware weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Der Besteller ist verpflichtet, uns von einer Pfändung oder einer an­deren Beeinträchtigung durch Dritte unverzüglich zu benachrich­tigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Hält der Besteller einen Zahlungstermin nicht ein oder ver­stößt er gegen sonstige vertragliche Vereinbarungen oder wer­den uns Umstände bekannt, die geeignet sind, die Kreditwürdig­keit des Bestellers zu mindern, sind wir berechtigt, die Weiterver­äußerung von Vorbehaltsware zu untersagen, deren Rückgabe oder die Einräumung mittelbaren Besitzes auf Kosten des Bestellers auf uns zu verlangen oder, falls die Ware bereits weiter ver­äußert, aber ganz oder teilweise noch nicht bezahlt ist, Zahlung direkt vom Abnehmer des Bestellers zu verlangen.

VI. Lieferzeit

1. Unsere Lieferzeiten sind grundsätzlich nur annähernd und unver­bindlich. Hiervon abweichende Vereinbarungen über eine ver­bindliche Lieferzeit müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Können wir nicht pünktlich liefern, informieren wir den Besteller un­verzüglich.

2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.

3. Geraten wir aus von uns zu vertretenden Gründen mit der Liefe­rung in Rückstand und hat uns der Besteller erfolglos eine ange­messene Nachfrist gesetzt, kann er vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzung sind ausgeschlossen, es sei denn wir oder unsere Erfüllungsge­hilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

4. Wir sind zur Lieferung gegenüber dem Besteller nur verpflichtet, wenn, soweit und sobald wir selbst beliefert worden sind. Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, wie zum Beispiel Energiemangel, Verzögerungen in der Anliefe­rung wesentlicher Komponenten und sonstiger Materialien, Im­portschwierigkeiten, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Streiks, Aussperrung, Fehlen von Arbeitkräften, Nichtbelieferung von Vorlieferanten, Diebstahl, höhere Gewalt (Nässe, Frost), verlängern die Lieferzeit ange­messen. Können wir auch nach angemessener Verlängerung nicht leisten, sind sowohl der Besteller als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Treten wir zurück, erstatten wir dem Besteller unverzüglich sämtliche bereits erbrachten Zahlungen. Treten Lieferschwierigkeiten aus den vorgenannten Gründen nur hinsichtlich eines Teiles der Ware ein, so gilt diese Regelung entsprechend. Bei Lieferschwierigkeiten sind wir berechtigt, verkaufte Mengen im Verhältnis zur Selbstbelieferung zu kürzen.

VII. Lieferumfang

1. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

2. Konstruktions-, Abmessungs-, Gewicht-, Material- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

3. Wird in unserer schriftlichen Auftragsbestätigung hinsichtlich des Liefergegenstandes eine Markenbezeichnung angegeben, so behalten wir uns vor, einen gleichwertigen Liefergegenstand mit einer anderen Bezeichnung zu liefern.

VIII. Versand und Gefahrübergang

1. Versandkosten ab Werk oder Auslieferungslager sind im Preis nicht enthalten. Versandweg und Versandart werden von uns nach freiem Ermessen be­stimmt, sofern keine ausdrücklichen schriftlichen Versandvorschriften vom Besteller erfolgt sind. LKW–Anfahrt und Entladung müssen gewährleistet sein. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Weisung des Bestellers ver­pflichtet; die Kosten dieser Versicherung trägt der Besteller.

2. Der Versand erfolgt nach unserem besten Wissen unter Aus­schluss jeder eigenen Haftung. Insbesondere Veränderungen und Verschlechterungen der Ware während des Transports oder aufgrund unsachgemäßer Einlagerung haben wir nicht zu ver­treten. Ein etwaiger Transportschaden ist durch den Besteller unverzüglich schriftlich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Versanddatum, bei uns anzuzeigen. Zur Glaubhaftmachung ist der Anzeige eine schriftliche Bestätigung des Frachtführers hinsichtlich des eingetretenen Transportschadens beizufügen.

3. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Ware unser Werk oder das Auslieferungslager verlassen hat, und zwar auch dann, wenn wir weitere Leistungen, wie etwa frachtfreie Versen­dung, Anfuhr oder Ähnliches übernehmen. Haben wir dem Besteller angezeigt, dass die Ware versand- oder abholbereit ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, wenn er die Ware nicht abruft oder abholt und wir ihm hierzu erfolglos eine angemessene Frist ge­setzt haben. Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Besteller ein Verbraucher ist.

IX. Pflichtverletzung wegen Mangel

1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersu­chen. Erkennbare Mängel sind uns innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware schriftlich anzuzeigen. Geschieht dies nicht, gilt die Ware als genehmigt. Fabrikationsbedingte Farbabweichungen bzw. Farbunterschiede bei der Ware stellen keinen Mangel dar und berechtigten nicht zum Rücktritt. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Vorschrift nur, soweit es sich um offensichtliche Mängel handelt.

2. Unsere Haftung erstreckt sich auf eine dem Stand der Technik entsprechende Mangelfreiheit der Ware. Der Besteller trägt die Beweislast dafür, dass eine Werbeaussage ursächlich für seinen Kaufentschluss geworden ist. Für Werbeaussagen Dritter übernehmen wir keine Haftung.

3. Sofern wir Ansprüche gegen unsere Lieferanten haben, erfolgt unsere Haftung durch Abtretung dieser Ansprüche an den Besteller, der diese Abtretung für diesen Fall bereits hierdurch annimmt. Ein Anspruch des Bestellers auf Ersatz von Kosten, die im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen gegen einen Lieferanten entste­hen, ist jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn etwaige kosten­auslösende Maßnahmen, insbesondere die Einleitung eines Ge­richtsverfahrens, nicht vorher mit uns abgestimmt wer­den.

4. Kommt ein Anspruch gegenüber dem Lieferanten nicht in Be­tracht oder weigert sich der Lieferant, gegenüber dem Besteller zu haften, beschränkt sich unsere Haftung auf die Nacherfüllung, d. h. nach unserer Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Die mangelhafte Ware bzw. das ausgetauschte Teil muss der Besteller an uns herausgeben. Geschieht dies nicht innerhalb von 2 Wochen nach unserer Ersatzlieferung, können dem Besteller die Kosten der Nacherfüllung von uns in Rechnung gestellt werden. Etwaige weitere Kosten, die dem Besteller im Rahmen der Nacherfüllung für die Inanspruchnahme von Leihgeräten etc. während des Zeitraumes der Nacherfüllung entstanden sind, werden von uns nicht erstattet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sind wir hierzu nicht in der Lage, ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

5. Sämtliche vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Verbrauchsgüterkauf.

6. Unsere Haftung wegen Mängel beträgt zwei Jahre ab Abliefe­rung der Ware; ist der Besteller ein Unternehmer oder eine sonstige Person im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB, beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr.

7. Weitergehende Ansprüche des Bestellers als die vorstehend ge­nannten, gleich aus welchen Rechtsgründen, sind ausgeschlos­sen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind und nicht für sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht für Personenschäden; für sonstige Schäden gilt sie nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; schließlich gilt sie nicht, soweit ein Schaden durch das Fehlen ei­ner Beschaffenheit entsteht, die wir garantiert haben. Der Aus­schluss einer weitergehenden Haftung auf Schadensersatz gilt nicht für Ansprüche gemäß §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz.

X. Muster und Zeichnungen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Planungsunterlagen, Berechnungen, Angebotsunterlagen, sonstigen Unterlagen und Mustern behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind auf Verlangen unverzüglich zurückzusenden und dürfen nicht an Dritte ohne unser Einverständnis weitergegeben werden

2. Musterstücke sind, wenn nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Monat zurückzugeben oder käuflich zu übernehmen. Musterstücke in Sonderanfertigungen sind stets käuflich zu übernehmen und sind vom Umtausch ausgeschlossen. Sonderanfertigungen sind solche Artikel, die nicht serienmäßig hergestellt und nicht in Preislisten geführt werden. Besondere Farbgebungen nach eingesandten Farbmustern zählen ebenfalls als Sonderanfertigung, sofern keine andere schriftliche Regelung getroffen wurde. Der Besteller übernimmt die Haftung dafür, dass durch die Verwendung von eingesandten Zeichnungen, Mustern und ähnlichen Behelfen Rechte Dritter nicht verletzt werden.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort im Verhältnis zu Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen – auch im Wechsel- und Scheckprozess – ist Lastrup.

2. Ist der Besteller ein Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand Lastrup. Hat der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Zustandekommen des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in das Ausland oder ist sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist der Gerichtsstand ebenfalls Lastrup.

XII. Schlussbestimmungen

1. Auch bei Lieferungen ins Ausland gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

2. Bei Export unserer Waren durch unsere Abnehmer in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Erzeugnisse Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller ist zum Ersatz sämtlicher Schäden verpflichtet, die durch die Ausfuhr unserer Waren verur­sacht werden, die von uns nicht ausdrücklich zum Export geliefert wurden.

3. Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lü­ckenhaft sein, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestim­mungen nicht berührt.